
Vorgehen bei Mängeln am Mietobjekt als Mieter
September 3, 2019
Immer wieder stellen Mieter nach dem Neubezug einer Wohnung fest, dass es Mängel gibt. Der MV (Mieterinnen- und Mieterverband) empfiehlt für solche Fälle:
- Melden Sie den Mangel sofort Ihrem Vermieter.
- Sichern Sie Beweise.
- Nehmen Sie aber kleine Reparaturen selbst vor. Die Grenze liegt bei rund 150 Franken.
Was müssen Mieter über Mängel wissen?
Mängel, welche MieterInnen nicht selbst verursacht haben, muss der Vermieter beseitigen. Im Normalfall macht er das auch, es genügen meistens ein Anruf oder eine Mail. Wenn aber dieser unkomplizierte Weg nicht funktioniert, sollten Sie per eingeschriebenem Brief nachhaken. Sie haben dieses Recht. Es beinhaltet auch, dass Sie eine Frist setzen können: Der Vermieter muss sich bis zu einem bestimmten Termin bei Ihnen melden und/oder den Mangel stillschweigend beseitigen. Bei nicht prekären Angelegenheiten geht man üblicherweise von 14 Tagen aus, doch bei Mängeln, welche die Wohnung schlimmstenfalls unbewohnbar machen (wie eine ausgefallene Heizung im Winter), darf es eine deutlich kürzere Frist von höchstens zwei bis fünf Tagen sein. Beschreiben Sie dem Vermieter exakt, wie der Schaden aussieht. Fertigen Sie auch Fotos an und senden Sie diese an den Vermieter per Mail oder ausgedruckt im eingeschriebenen Brief.
Wie antwortet der Vermieter?
Es stellt sich nun die Frage, wie der Vermieter auf die Meldung reagiert. Wenn er innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert oder – noch schlimmer – die Verantwortlichkeit zurückweist, muss der Vorgang genauer geprüft werden. Es kann durchaus strittig sein, wer für die Reparatur verantwortlich ist. Bei Kleinreparaturen an der Grenze zu 150 Franken kommt das sogar oft vor. Auch die Verursachung des Schadens ist nicht immer geklärt. Vielleicht hat der Mieter beim Einzug etwas beschädigt. Der Vorgang kann unklar sein, weil den Schaden auch Familienangehörige oder Umzugshelfer verursacht haben können, die das aber nicht mehr wissen oder nicht zugeben. Sollte aber aus Sicht des Mieters die Verantwortung beim Vermieter liegen, mit diesem aber der Fall nicht gütlich zu klären sein, bleibt nur der Gang zur Schlichtungsbehörde, in diesem Fall ist es sinnvoll rechtliche Hilfe zunehmen.
Das Problem der Abnutzung
Auch durch normales Bewohnen entstehen Mängel und Schäden bzw. Abnutzungserscheinungen, für deren Beseitigung der Vermieter verantwortlich ist. In welchem Umfang er die Kosten übernimmt – ganz oder nur teilweise –, hängt auch von der üblichen Lebensdauer der Einrichtung ab. Dieses Problem stellt sich in der Regel bei Böden, die zwangsläufig unter der Dauernutzung leiden. Auch Einbauküchen, die zum vermieteten Inventar gehören, sind davon betroffen. Es gibt für diese Einrichtungsbestandteile und Gegenstände Amortisationszeiten, die eine Lebensdauertabelle auflistet.
Kleinreparaturen durch den Mieter
Wie schon erwähnt fallen kleinere Reparaturen zum kleinen Unterhalt, für welchen der Mieter selbst aufkommen muss, wenn er sie eigentlich ohne Fachperson beheben könnte. Er kann einen Handwerker bestellen, muss aber Kosten bis 150 Franken selbst bezahlen. Das ist die Kostengrenze, die eigentlich für die Eigenreparatur etwa von undichten Duschschläuchen vorgesehen ist. Sollte es einen Mangel geben, der Folgeschäden verursachen kann – auslaufendes Wasser, Schimmel etc. –, ist der Vermieter in jedem Fall zu benachrichtigen, auch wenn die Reparatur in den kleinen Unterhalt fällt.